Ausbildungspflicht
Ziel des Ausbildungspflichtgesetzes von 2016 und damit der Initiative „AusBildung bis 18“ ist es, dass alle Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Ausbildung sind. Das bedeutet, dass Jugendliche nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine anschließende Ausbildung absolvieren müssen und so noch besser als bisher auf die beruflichen Anforderungen der Zukunft vorbereitet werden. Es sollen vor allem jene Jugendlichen erreicht werden, die Unterstützungsbedarf beim Finden einer für sie geeigneten Ausbildung haben.
Die Ausbildungspflicht kann insbesondere erfüllt werden durch:
- Besuch einer weiterführenden Schule (allgemeinbildende höhere Schule, berufsbildende höhere Schule, berufsbildende mittlere Schule)
- einen gültigen Lehr- oder Ausbildungsvertrag nach dem Berufsausbildungsgesetz oder nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz
- eine Ausbildung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften (z. B. Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, Schule für medizinische Assistenzberufe)
- Besuch von auf schulische Externistenprüfungen oder auf einzelne Ausbildungen vorbereitenden Kursen
- Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen
- Teilnahme an einer Maßnahme für Jugendliche mit Assistenzbedarf (gem. Behinderteneinstellungsgesetz)
- eine nach § 5 Abs. 2 Ausbildungspflichtgesetz zulässige Beschäftigung
Quellen und weitere Informationen
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/beratung/schulinfo/abp18.html
Bundesweite Koordinierungsstelle
https://www.bundeskost.at
AusBildung bis 18
https://ausbildungbis18.at