VOLKSSCHULE
- Vierjährige Schule.
- Möglichkeit des Besuchs der Vorschulstufe.
- Beginn mit dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden 1. September.
- Vorzeitige Aufnahme bei Schulreife möglich.
- Schülereinschreibung als Voraussetzung für die Aufnahme.
- Nach Beendigung: Übertritt in eine weiterführende Schule.
Allgemeines
Für alle Kinder, die sich dauerhaft in Österreich aufhalten, besteht die allgemeine Schulpflicht. Sie beginnt mit dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.
Anmeldung (Einschreibung)
Kinder, die bis zum 31. August eines Jahres ihr 6. Lebensjahr vollendet haben, sind mit 1. September dieses Jahres schulpflichtig und müssen in die Schule gehen.
Schulpflichtige Kinder müssen von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule angemeldet werden. Die Aufnahme in die Volksschule erfolgt auf Basis der Schülereinschreibung. Zur Schülereinschreibung sind Unterlagen aus dem Kindergarten, wie zum Beispiel die Ergebnisse der Sprachstandsfeststellung, Förderdokumentationen, Portfolio-Mappen und persönliche Dokumente mitzunehmen. Die Zuweisung des Schulplatzes erfolgt durch die Schule bzw. den zuständigen Landesschulrat/Stadtschulrat.
Das Kind sollte zur Schülereinschreibung mitgenommen werden, damit die Schulleitung feststellen kann, ob das Kind schulreif ist. Schulreif ist ein Kind, wenn angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe folgen kann, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.
Ergeben sich bei der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife nicht besitzt, oder verlangen die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife ihres Kindes, hat die Schulleitung zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife aufweist. Schulpflichtige Kinder, die noch nicht schulreif sind, müssen in die Vorschulstufe aufgenommen werden. Es kann auch eine Beratung durch den schulpsychologischen Dienst erfolgen.
Informationen zu ganztägigen Betreuungsformen an Pflichtschulen können beim zuständigen Landesschulrat bzw. Stadtschulrat für Wien eingeholt werden.
Anmeldung an Privatschulen
Bei der Anmeldung an Privatschulen ist es empfehlenswert, schon rechtzeitig vor der Schülereinschreibung mit der jeweiligen Direktion Kontakt aufzunehmen. Zu beachten ist, dass nicht alle Privatschulen über das Öffentlichkeitsrecht verfügen, welches erforderlich ist, damit an einer Schule die Schulpflicht erfüllt wird.
Gegebenenfalls haben die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten dem Bezirksschulrat vor Beginn des Schuljahres die Teilnahme ihres Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht bekannt zu geben.
Besuch der Vorschulstufe
Der Besuch der Vorschulstufe kann in organisatorisch getrennt geführten Vorschulklassen oder in gemeinsam mit der 1. Schulstufe oder 1. und 2. Schulstufe geführten Klassen bzw. in Mehrstufenklassen erfolgen.
Vorzeitige Aufnahme in die Schule
Noch nicht schulpflichtige Kinder, die das 6. Lebensjahr erst bis zum 1. März des kommenden Kalenderjahres vollenden, jedoch schulreif sind und über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügen, können am Anfang des Schuljahres vorzeitig in die 1. Schulstufe aufgenommen werden, wenn die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten innerhalb der Einschreibungsfrist bei der Schulleitung der Volksschule schriftlich darum ansuchen.
Bildungsberatung zum Übertritt in eine weiterführende Schule
Im 1. Semester der 4. Schulstufe werden die Erziehungsberechtigten über den nach den Interessen und Leistungen empfehlenswerten weiteren Bildungsweg ihrer Kinder informiert und beraten (z. B. im Rahmen eines Elternabends).
Sonderpädagogik und inklusive Bildung
Für Kinder, die dem Volksschulunterricht aufgrund physischer oder psychischer Behinderungen ohne spezielle Förderung nicht folgen können, gibt es die Möglichkeit, in Integrationsklassen innerhalb der Volksschule unterrichtet zu werden. In Integrationsklassen der Volksschule werden eine verminderte Zahl an Kindern von jeweils einer Lehrkraft mit einer allgemeinen Volksschulausbildung und einer speziell ausgebildeten Lehrkraft unterrichtet. Der Lehrplan kann hier, abhängig von der Behinderung des Kindes, an die individuelle Leistungsfähigkeit angepasst werden. Behinderte Kinder können so im gemeinsamen Unterricht mit nichtbehinderten Kindern auch im sozialen Bereich profitieren und auch für nicht behinderte Kinder ergeben sich neue soziale Erfahrungen.
So kann es weitergehen:
Nach positivem Abschluss der 4. Klasse Volksschule muss eine der folgenden Schulformen gewählt werden:
- Mittelschule.
- oder AHS Unterstufe.
Für die schulische Betreuung von Schülerinnen oder Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf besteht die Wahlmöglichkeit zwischen:
- Dem Besuch einer Sonderschule.
- Dem integrativen Schulbesuch in einer Mittelschule oder AHS Unterstufe.
Aufnahmevoraussetzung ist der Besuch der 4. Stufe der Volksschule bzw. einer entsprechenden Stufe der Sonderschule. Entscheiden sich Eltern für den integrativen Weg, ist die Bezirksschulbehörde per Gesetz verpflichtet, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, um diesem Wunsch zu entsprechen.
Quellen
https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/schulsystem/sa/vs.html
https://www.oesterreich.gv.at/themen/bildung_und_neue_medien/schule/Seite.110003.html
und (für Wien):
Sonderschulen und integrative Maßnahmen